SATZUNG
des Vereins „Impuls Frankfurt am Main“
- Allgemeines
- 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Impuls Frankfurt am Main. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 Vereinszweck
1. Zwecke des Vereins sind die Förderung von benachteiligten Kinder- und Jugendlichen. Sowie der Förderung der internationalen Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens. Der Verein setzt insbesondere in den Bereichen der Jugendbildung und der Elternarbeit Schwerpunkte. Der Verein möchte mildtätig wirken wie in der Abgabenordnung unter § 53 beschrieben.
Die vordringlichste Aufgabe des Vereis ist Familien und Jugendliche zu befähigen, ihre persönlichen und sozialen Lebensbedingungen selbst zu erkennen, ihre gesellschaftlichen Interessen durchzusetzen und die Demokratisierung in allen Bereichen zu verwirklichen. Der Verein vermittelt Fähigkeiten insbesondere für die Bereiche Familie, Erziehung, Schule, Arbeitswelt, Freizeit und gesellschaftliche Tätigkeit. Er schafft Rahmenbedingungen zu emanzipatorischen Lernprozessen und zur kulturellen und gesellschaftlichen Teilhabe von Familien und jungen Menschen.
Der Verein ist in jeder Hinsicht politisch, religiös und weltanschaulich ungebunden. Die Angebote des Vereins sind für alle Menschen, gleich welcher Herkunft, Religion, oder Weltanschauung zugänglich.
Der Schwerpunkt der Arbeit des Vereins ist in Frankfurt am Main.
2. Der Satzungszweck wird durch die Organisation und Durchführung von folgenden Maßnahmen verwirklicht:
- a) Unterstützung der schulischen Bildung aller Jugendlichen durch gezielten, auf die Bedürfnisse des einzelnen Jugendlichen zugeschnittenen Nachhilfe- und Förderunterricht.
- b) Betreuung, Beaufsichtigung und Lernförderung bei Hausaufgaben,
- c) soziale Gruppen- und Projektarbeit,
- d) Angebote zur sinnvollen Freizeitgestaltung für Kinder und Jugendliche,
- e) Durchführung von Informations- und Integrationsveranstaltungen, Workshops, z.B. werden Veranstaltungen organisiert, die die Zusammenarbeit mit verschiedenen Kultur- und Bildungsvereinen, interkulturellen Einrichtungen, Behörden, religiösen Gemeinschaften und Interessierten ermöglicht und die Öffentlichkeit über Ihre Angebote informiert,
- f) Regelmäßige Gespräche und Kooperation mit Vertretern der verschiedenen Bil-dungs- und Sozialeinrichtungen.
- g) Organisation und Veranstaltung von interkulturellen Projekten (z. b. Workshops/Diskussionen/ Freizeitbeschäftigung/Sportturniere mit Jugendlichen verschiedener kultureller Herkunft und Religionszugehörigkeit zum Abbau von Vorurteilen und zum besseren Verständnis von unterschiedlichen Kulturen und Religionen. Die Förderung der internationalen Gesinnung steht bei diesen Projekten im Vordergrund.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-den. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben lediglich Anspruch auf eine angemessene Aufwandserstattung.
- Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Eine Mitgliedschaft kann jede natürliche Person sowie jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts erwerben.
2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber vom Vorstand schriftlich mitgeteilt. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.
- 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
– mit dem Tod (natürliche Personen) oder der Auflösung (juristische
Personen) des Mitglieds oder des Vereins
– durch Kündigung zum Quartalsende seitens des Vereins
– durch Austritt des Mitglieds
– durch Ausschluss aus dem Verein
2. Der Verein kann die Mitgliedschaft durch den Vorstand aus wichtigem Grund jeder Zeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Widerspricht das Mitglied der Kündigung, hat hierüber die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder zu entscheiden.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss des Mitglieds in der Mitgliederversammlung wird dem betroffenen Mitglied das Wort erteilt, um sich zur Sache zu äußern.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden.
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
- 6Finanzielle Beitrags- und sonstige Mitgliedspflichten
- Der Verein erhebt keinen Mitgliedsbeitrag. Er finanziert sich durch Zuschüsse und Spenden.
- Die Mitglieder haben die Pflicht, alles zu unterlassen, was sich vereinsschädigend auswirken könnte.
- Die Änderung des Namens oder der Anschrift eines Mitglieds ist dem Vorstand des Vereins umgehend schriftlich mitzuteilen.
- 7 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben
– das Recht auf Benutzung der Vereinseinrichtungen
– das Recht auf gleiche Behandlung aller Mitglieder
– das Auskunftsrecht
– das Recht auf Aushändigung der Vereinssatzung
– das Recht auf Stimmrechtsausübung
– das aktive und passive Wahlrecht
- Organe des Vereins
- 8 Bestehende Organe, Bildung neuer Organe
1. Derzeit bestehende Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen. Stimmberechtigt sind in der Mitgliederversammlung alle ordentlichen Mitglieder.
- 9 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung, spätestens bis November eines Kalenderjahres abzuhalten.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden:
- a) wenn dies der Vorstand beschließt. Hierzu ist der Vorstand verpflichtet, wenn es das Wohl des Vereins erfordert bzw. besonders dringliche Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung dies erfordern;
- b) wenn ein Mitglied des Vertretungsvorstands vorzeitig aus seinem Amt ausscheidet;
- c) wenn die Einberufung von 1/3 der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
- 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten zuständig:
- a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
- b) Erteilung oder Verweigerung der Entlastung;
- c) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans;
- d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks sowie über die Auflösung des Vereins;
- f) Wahl von einer/m Rechnungsprüfer/in die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand zu wählendem Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
- 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Er setzt die Tagesordnung fest. Die Ausführung der Einberufung obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden.
2. Die Einberufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung erfolgt durch schriftliche oder elektronische Benachrichtigung an alle Mitglieder. Die Einberufung ist mindestens zwei Wochen vor der Versammlung an die zuletzt bekannte (elektronische) Anschrift des Mitglieds zu richten. Die Einberufung gilt mit dem auf die Absendung folgenden übernächsten Werktag als zugegangen.
3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden, die Behandlung erfordert jedoch eine 2/3 Mehrheit.
- 12 Beratung und Beschlussfassung
1. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter. Dieser wird zu Beginn der Versammlung vom Vorstand bestimmt. Durch Mehrheitsbeschluss kann eine andere Person zum Versammlungsleiter bestimmt werden.
2. Personalentscheidungen (Wahlen) erfolgen öffentlich per Handzeichen. Sofern ein Drittel der erschienen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich, geheim (durch Stimmzettel) abgestimmt werden. Gewählt ist der Kandidat, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los.
3. Bei sonstigen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Eine 2/3 Mehrheit ist nur dann erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines ordentlichen Mitglieds, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.
4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf ordentliche Mitglieder anwesend sind.
6. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Erteilung einer Stimmrechtsvoll-macht ist zulässig. Der Bevollmächtigte ist nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn er seine Bevollmächtigung schriftlich nachweisen kann. Bevollmächtigter kann nur ein Vereinsmitglied sein.
- 13 Zusammensetzung und Bildung des Vorstands
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Vereinsmitgliedern die von den ordentlichen Mitgliedern für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden, sie bleiben solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
2. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
Vorsitzende/r
stellvertretende/r Vorsitzende/r
Kassenwart/in
Der erste und zweite Vorsitzende sind alleine vertretungsberechtigt. Der Kassenwart ist nur zusammen mit einem Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
3. Die Vertretungsbefugnis des Vertretungsvorstands ist beschränkt auf Rechtsgeschäfte aller Art, die im Einzelfall 20.000,00 nicht überschreiten. Alle anderen Rechtsgeschäfte bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Gesamtvorstandes.
- 14 Aufgaben des Vorstands
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat diejenigen Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
2. In das Aufgabengebiet des Vorstands fallen insbesondere:
- a) Beschlussfassung darüber, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist;
- b) Vorbereitung einer Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung, evtl. ihrer Ergänzung;
- c) Erarbeitung und Konzeption von Vereinsveranstaltungen;
- d) Erstellung des Jahresberichts;
- e) Einberufung einer Mitgliederversammlung;
- f) Prüfung des Rechtsbestandes der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Umsetzung derselben;
- g) Übermittlung eines satzungsändernden Beschlusses an das zuständige Registergericht und das Finanzamt;
- h) Buchführung;
- i) Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens;
- j) Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
- k) Anstellung und Kündigung von Vereinsangestellten sowie deren Beaufsichtigung.
- 15 Sitzung und Beschlussfassung des Gesamtvorstands
1. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
2. Die Einladung durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich oder elektronisch erfolgen.
3. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei Einberufung des Vorstandes ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
4. Eine Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vor-schlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
5. Über die in den Sitzungen gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
- 16 Kassenführung
Die Kassen- und Rechnungsgeschäfte werden jährlich durch gewählte Vereinsprüfer und eine anerkannte Prüfungsinstanz geprüft. Das Ergebnis ist in einem Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.
- Sonstige Bestimmungen
- 17 Mitgliedschaften des Vereins
Der Verein Selbst kann Mitglied in einer anderen anerkannten gemeinnützigen Institution werden. Er strebt die Mitgliedschaft im Paritätischen Wohlfahrtsverband Hessen an.
- 18 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann mit der in § 12 Ziff. 3. festgesetzten Stimmenzahl beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an: nph Deutschland/ unsere kleinen Brüder und Schwester e.V., Tullastraße 66, in 76131 Karlsruhe. Welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat..
- 19 Satzungsänderung
Der Vorstand ist berechtigt, vom Finanzamt oder dem Amtsgericht verlangte formale Änderungen selbständig vorzunehmen.